{"id":104,"date":"2019-05-29T15:46:06","date_gmt":"2019-05-29T13:46:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www.schuetzgesellschaft.de\/?page_id=104"},"modified":"2019-05-29T15:47:39","modified_gmt":"2019-05-29T13:47:39","slug":"satzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.schuetzgesellschaft.de\/?page_id=104","title":{"rendered":"Satzung der Internationalen Heinrich-Sch\u00fctz-Gesellschaft e.V."},"content":{"rendered":"\n<h3 class=\"wp-block-heading\" style=\"text-align:center\"> \u00a7 1<\/h3>\n\n\n\n<p>Die Internationale Heinrich-Sch\u00fctz-Gesellschaft e.V.\n f\u00fchrt die Aufgaben der Neuen Sch\u00fctz-Gesellschaft, die im Jahre 1930 auf\n Bl. 1509 des Vereins-Registers beim Amtsgericht Dresden eingetragen \nworden ist, fort. Ihr Sitz ist Kassel. Die Internationale \nHeinrich-Sch\u00fctz-Gesellschaft ist ein Verein im Sinne der \u00a7\u00a7 21 ff. BGB \nund ist 1965 unter der Nr. 565, jetzt Nr. 656, im Vereins-Register beim \nAmtsgericht Kassel eingetragen.\n<\/p>\n\n\n\n<p>Das Gesch\u00e4ftsjahr ist das Kalenderjahr. \n<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" style=\"text-align:center\">\u00a7 2 <\/h3>\n\n\n\n<p>(1) Die Internationale Heinrich-Sch\u00fctz-Gesellschaft ist eine wissenschaftlich-k\u00fcnstlerische Gesellschaft. Sie verfolgt  ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige Zwecke im Sinne der  Vorschriften des dritten Abschnittes der Abgabenordnung 1977 vom 16.  M\u00e4rz 1976.  <\/p>\n\n\n\n<p>(2) Die Gesellschaft erforscht und verbreitet die Werke von Heinrich Sch\u00fctz und seinen Zeitgenossen. Dieser  Gesellschaftszweck soll erreicht werden insbesondere durch  wissenschaftliche, praktische Ausgaben der genannten Werke sowie durch  das Bem\u00fchen um ihre Auff\u00fchrung, ferner durch Veranstaltung von nationalen und internationalen Arbeitswochen und Musiktagen mit  derselben Zielsetzung. Au\u00dferdem ist die Gesellschaft darauf bedacht, die  wissenschaftlichen und k\u00fcnstlerischen Konsequenzen, die aus dem Werk von Heinrich Sch\u00fctz f\u00fcr unsere Zeit zu ziehen sind, zu erforschen und zu verdeutlichen.  <\/p>\n\n\n\n<p>(3) Die Internationale Heinrich-Sch\u00fctz-Gesellschaft ist politisch und konfessionell neutral. \n<\/p>\n\n\n\n<p>(4) Die Gesellschaft erstrebt keinen Gewinn. Alle \nBeitr\u00e4ge, Einnahmen und Mittel sowie etwaige \u00dcbersch\u00fcsse werden \nausschlie\u00dflich zur Erreichung des Gesellschaftszweckes verwendet. \n<\/p>\n\n\n\n<p>(5) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und \nin ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus\n Mitteln der Gesellschaft. Sie k\u00f6nnen jedoch Publikationen der \nInternationalen Heinrich-Sch\u00fctz-Gesellschaft, die von ihr gef\u00f6rdert \nwerden, kostenlos oder verbilligt von der Gesellschaft erwerben. Sie \nerhalten dar\u00fcber hinaus bei Veranstaltungen der Internationalen \nHeinrich-Sch\u00fctz-Gesellschaft eine Erm\u00e4\u00dfigung. Bei ihrem Ausscheiden oder\n bei Aufl\u00f6sung der Internationalen Heinrich-Sch\u00fctz-Gesellschaft haben \ndie Mitglieder keinen Anspruch auf R\u00fcckverg\u00fctung. \n<\/p>\n\n\n\n<p>(6) Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem \nZweck der Internationalen Heinrich-Sch\u00fctz-Gesellschaft fremd sind oder \ndurch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctungen oder Kostenerstattungen \nbeg\u00fcnstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben \nErsatzanspr\u00fcche nur f\u00fcr die im Rahmen der Gesellschaftsarbeit \ntats\u00e4chlich entstandenen Auslagen. \n<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" style=\"text-align:center\">\u00a7 3 <\/h3>\n\n\n\n<p>(1) Die Internationale Heinrich-Sch\u00fctz-Gesellschaft besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.\n<\/p>\n\n\n\n<p> (2) Ordentliche Mitglieder k\u00f6nnen nat\u00fcrliche und \njuristische Personen, wissenschaftliche oder k\u00fcnstlerische \nInstitutionen, Firmen, Verb\u00e4nde oder K\u00f6rperschaften werden. Bei \nAbstimmung haben alle Mitglieder eine Stimme. \n<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Nat\u00fcrliche Personen, die sich im besonderen Ma\u00dfe\n um die Internationale Heinrich-Sch\u00fctz-Gesellschaft Verdienste erworben \nhaben, k\u00f6nnen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.\n<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" style=\"text-align:center\">\u00a7 4 <\/h3>\n\n\n\n<p>(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, an den \nMitgliederversammlungen teilzunehmen, und \u00fcben in den \nMitgliederversammlungen das Stimmrecht aus. \n<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem Beirat und der Mitgliederversammlung Antr\u00e4ge zu unterbreiten. \n<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Zweck der\n Internationalen Heinrich-Sch\u00fctz-Gesellschaft nach besten Kr\u00e4ften zu \nf\u00f6rdern und den Beitrag in voller H\u00f6he zu entrichten. \n<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" style=\"text-align:center\">\u00a7 5 <\/h3>\n\n\n\n<p>(1) Die Mitgliedschaft wird durch Antrag an den \nVorstand erworben. \u00dcber den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit \neinfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann \nder Antragsteller hiergegen Berufung bei der Mitgliederversammlung \neinlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endg\u00fcltig. \n<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch \nden Vorstand im Einvernehmen mit dem Beirat. Jedes Mitglied der \nGesellschaft ist berechtigt, Vorschl\u00e4ge zu machen. \n<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss. \n<\/p>\n\n\n\n<p>(4) Die Austrittserkl\u00e4rung hat schriftlich gegen\u00fcber\n dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine viertelj\u00e4hrliche \nK\u00fcndigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten. \n<\/p>\n\n\n\n<p>(5) Der Ausschluss erfolgt: a) automatisch, wenn das\n Mitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von zwei \nJahresbeitr\u00e4gen im R\u00fcckstand ist, b) ausdr\u00fccklich, bei grobem oder \nwiederholtem Versto\u00df gegen die Satzung oder gegen die Interessen der \nInternationalen Heinrich-Sch\u00fctz-Gesellschaft. \n<\/p>\n\n\n\n<p>(6) \u00dcber den ausdr\u00fccklichen Ausschluss, der mit \nsofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zun\u00e4chst der Vorstand. Vor \ndieser Entscheidung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von vier \nWochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorw\u00fcrfen zu \u00e4u\u00dfern. \nDer Ausschlie\u00dfungsbeschlu\u00df ist dem Mitglied unter Darlegung der Gr\u00fcnde \ndurch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. \n<\/p>\n\n\n\n<p>(7) Gegen den Ausschlie\u00dfungsbeschlu\u00df ist die \nBerufung an die Mitgliederversammlung zul\u00e4ssig. Die Berufung muss \ninnerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des \nAusschlie\u00dfungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In\n der n\u00e4chsten ordentlichen Mitgliederversammlung ist dem Mitglied \nGelegenheit zur pers\u00f6nlichen Rechtfertigung zu geben. \n<\/p>\n\n\n\n<p>(8) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erl\u00f6schen alle\n Anspr\u00fcche aus dem Mitgliedschaftsverh\u00e4ltnis unbeschadet des Anspruchs \nder Internationalen Heinrich-Sch\u00fctz-Gesellschaft auf r\u00fcckst\u00e4ndige \nBeitr\u00e4ge. \n<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" style=\"text-align:center\">\u00a7 6 <\/h3>\n\n\n\n<p>(1) Die H\u00f6he des Jahresbeitrages setzt die Mitgliederversammlung fest. \n<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Der Beitrag ist auch dann f\u00fcr das laufende Jahr \nvoll zu zahlen, wenn ein Mitglied w\u00e4hrend des Jahres austritt, \nausgeschlossen wird oder erst w\u00e4hrend des Jahres eintritt. \n<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Neu eingetretene Mitglieder nehmen erst dann ihre Rechte wahr, wenn sie den Jahresbeitrag entrichtet haben. \n<\/p>\n\n\n\n<p>(4) Ehrenmitglieder, Vorstand, Beirat und Sektionsvorstand sind von der Beitragszahlung befreit. \n<\/p>\n\n\n\n<p>(5) Der Jahresbeitrag ist bis zum 1.4. des Gesch\u00e4ftsjahres zu entrichten. \n<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" style=\"text-align:center\">\u00a7 7 <\/h3>\n\n\n\n<p>(1) Als eingetragener gemeinn\u00fctziger Verein ist die \nInternationale Heinrich-Sch\u00fctz-Gesellschaft berechtigt, steuerlich \nabzugsf\u00e4hige Spenden entgegenzunehmen und Spendenbescheinigungen zur \nVorlage bei den Steuerbeh\u00f6rden auszustellen. \n<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Spenden mit ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnter \nZweckbestimmung werden entsprechend gebucht und ausschlie\u00dflich f\u00fcr den \njeweiligen Zweck verwendet. \n<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" style=\"text-align:center\">\u00a7 8 <\/h3>\n\n\n\n<p>(1) Ausl\u00e4ndische Mitglieder der Internationalen \nHeinrich-Sch\u00fctz-Gesellschaft k\u00f6nnen mit Zustimmung des Vorstandes in \nihrem Aufenthaltsland Sektionen gr\u00fcnden. \n<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Eine Sektion der Internationalen Heinrich-Sch\u00fctz-Gesellschaft ist kein selbstst\u00e4ndiger Verein. \n<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Die Mitglieder jeder Sektion w\u00e4hlen unter sich \neinen Vorstand und informieren den Vorstand der Internationalen \nHeinrich-Sch\u00fctz-Gesellschaft \u00fcber dessen Zusammensetzung. Ein Mitglied \ndes Sektionsvorstandes wird in den Beirat der Gesellschaft entsandt. \n<\/p>\n\n\n\n<p>(4) Der Sektionsvorstand f\u00fchrt die Mitgliederkartei \nder im Bereich seiner Sektion ans\u00e4ssigen Betr\u00e4ge an den Vorstand der \nInternationalen Heinrich-Sch\u00fctz-Gesellschaft in Kassel. \n<\/p>\n\n\n\n<p>(5) Der Sektionsvorstand ist berechtigt, zu dem von \nder Mitgliederversammlung beschlossenen Jahresbeitrag f\u00fcr seine Sektion \neinen Zuschlag nach eigenem Ermessen zu erheben, um die f\u00fcr die Sektion \nentstehenden Kosten zu decken. \n<\/p>\n\n\n\n<p>(6) Einmal j\u00e4hrlich informiert der Sektionsvorstand \nden Vorstand der Internationalen Heinrich-Sch\u00fctz-Gesellschaft \u00fcber \nMitgliederstand und sonstige Vorg\u00e4nge innerhalb der Sektion. \n<\/p>\n\n\n\n<p>(7) Die Mitglieder einer Sektion sind Mitglieder der\n Internationalen Heinrich-Sch\u00fctz-Gesellschaft und unterliegen in ihren \nRechten und Pflichten den Bestimmungen der Satzung der Internationalen \nHeinrich-Sch\u00fctz-Gesellschaft. \n<\/p>\n\n\n\n<p>(8) Jede Sektion ist berechtigt, im Einvernehmen mit\n dem Vorstand der Internationalen Heinrich-Sch\u00fctz-Gesellschaft \nselbstst\u00e4ndige Veranstaltungen unter dem Namen der Internationalen \nHeinrich-Sch\u00fctz-Gesellschaft innerhalb ihres Bereichs durchzuf\u00fchren. \n<\/p>\n\n\n\n<p>(9) Die Internationale Heinrich-Sch\u00fctz-Gesellschaft \nkann im Bereich einer Sektion Veranstaltungen nur im Einvernehmen mit \ndem betreffenden Sektionsvorstand durchf\u00fchren.\n<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" style=\"text-align:center\"> \u00a7 9 <\/h3>\n\n\n\n<p>Die Organe der Internationalen Heinrich-Sch\u00fctz-Gesellschaft sind:\n<\/p>\n\n\n\n<p>1. der Vorstand<br>2. der Beirat<br>3. die Mitgliederversammlung\n<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" style=\"text-align:center\">\u00a7 10 <\/h3>\n\n\n\n<p>(1) Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern\n<\/p>\n\n\n\n<p>1. dem Pr\u00e4sidenten<br>2. dem Vizepr\u00e4sidenten<br>3. dem Schriftf\u00fchrer<br>4. dem Schatzmeister\n<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Die Internationale Heinrich-Sch\u00fctz-Gesellschaft \nwird gerichtlich und au\u00dfergerichtlich durch den Pr\u00e4sidenten und den \nVizepr\u00e4sidenten vertreten. Jeder kann allein vertreten. Sie sind \nVorstand im Sinne des \u00a7 26 BGB. \n<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Dem Vorstand im Sinne des \u00a7 26 BGB obliegt die \nWahrnehmung der Gesellschaftsziele, die Verwaltung des \nGesellschaftsverm\u00f6gens und die Ausf\u00fchrung der Gesellschaftsbeschl\u00fcsse. \n<\/p>\n\n\n\n<p>(4) Der Vizepr\u00e4sident vertritt den Pr\u00e4sidenten im \nVerhinderungsfalle. Gesetzlich kann er auch bei Nichtverhinderung des \nPr\u00e4sidenten vertreten. \n<\/p>\n\n\n\n<p>(5) Der Vorstand nach \u00a7 26 BGB kann Aufgaben, die \nihm nach \u00a7 10 Ziff. 3 obliegen, an die Gesch\u00e4ftsstelle \u00fcbertragen. Die \nGesch\u00e4ftsstelle arbeitet nach Weisung und unter Aufsicht des Vorstandes.\n \n<\/p>\n\n\n\n<p>(6) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung \nauf die Dauer von drei Jahren gew\u00e4hlt. Er bleibt so lange im Amt, bis \nein neuer Vorstand gew\u00e4hlt ist. Wiederwahl ist m\u00f6glich. \n<\/p>\n\n\n\n<p>(7) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines \nVorstandsmitgliedes haben die \u00fcbrigen Vorstandsmitglieder das Recht, \neinen Ersatzmann aus dem Beirat bis zur n\u00e4chsten Mitgliederversammlung \nzu bestellen. \n<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" style=\"text-align:center\">\u00a7 11 <\/h3>\n\n\n\n<p>(1) Dem Beirat geh\u00f6ren an: die Vorstandsmitglieder, \nmindestens 5, h\u00f6chstens 7 weitere vom Vorstand vorgeschlagene und von \nder Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gew\u00e4hlte \nMitglieder der Internationalen Heinrich-Sch\u00fctz-Gesellschaft, die \nSektionsvertreter und ein Vertreter des Verlages, in dem die \nVer\u00f6ffentlichungen erscheinen. Wiederwahl ist zul\u00e4ssig. \n<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Der Beirat entscheidet mit einfacher \nStimmenmehrheit \u00fcber die wissenschaftlichen und sonstigen \nVer\u00f6ffentlichungen und \u00fcber besonders wichtige Ma\u00dfnahmen der \nInternationalen Heinrich-Sch\u00fctz-Gesellschaft. Der Beirat ist \nbeschlussf\u00e4hig, wenn vom Vorstand und dem gew\u00e4hlten Beirat mindestens \n50% der Mitglieder anwesend sind. \n<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Der Beirat muss mindestens einmal j\u00e4hrlich \neinberufen werden, stets jedoch zum Termin der ordentlichen oder einer \netwaigen au\u00dferordentlichen Mitgliederversammlung. Er gibt sich gemeinsam\n mit dem Vorstand eine Gesch\u00e4ftsordnung. \n<\/p>\n\n\n\n<p>(4) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines \nBeiratsmitgliedes sind Vorstand und Beirat berechtigt, ein neues \nMitglied zu w\u00e4hlen. Die Zuwahl bedarf der Zustimmung der n\u00e4chsten \nMitgliederversammlung. \n<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" style=\"text-align:center\">\u00a7 12 <\/h3>\n\n\n\n<p>Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: \n<\/p>\n\n\n\n<p>1. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Beirates\n<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Wahl von zwei Kassenpr\u00fcfern. Die Kassenpr\u00fcfer\n haben das Recht, die Gesellschaftskasse und die Buchf\u00fchrung jederzeit \nzu \u00fcberpr\u00fcfen. \u00dcber die Pr\u00fcfung der gesamten Buch- und Kassenf\u00fchrung \nhaben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.\n<\/p>\n\n\n\n<p>3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts \ndes Vorstands, des Pr\u00fcfungsberichts der Kassenpr\u00fcfer und Erteilung der \nEntlastung.\n<\/p>\n\n\n\n<p>4. Die Beschlussfassung \u00fcber den Erlass einer \nSatzung bzw. von Satzungs\u00e4nderungen und \u00fcber alle sonstigen ihr vom \nVorstand unterbreiteten Aufgaben sowie \u00fcber die ihr nach der Satzung \n\u00fcbertragenen Angelegenheiten\n<\/p>\n\n\n\n<p>5. Beschlussfassung \u00fcber die Aufl\u00f6sung des Vereins.\n<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" style=\"text-align:center\">\u00a7 13<\/h3>\n\n\n\n<p>(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ \nder Gesellschaft. Sie wird vom Pr\u00e4sidenten mindestens einmal j\u00e4hrlich \nmit 21 t\u00e4giger Frist unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich \neinberufen. \n<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung f\u00fchrt \nder Pr\u00e4sident, bei seiner Verhinderung der Vizepr\u00e4sident oder ein \nanderes Vorstandsmitglied, bei Verhinderung aller Vorstandsmitglieder \nein vom Pr\u00e4sidenten bestimmter Versammlungsleiter. \n<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschl\u00fcsse \nmit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen, es sei denn, Gesetz oder\n Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Stimmenthaltungen \nbleiben au\u00dfer Betracht. Stimm\u00fcbertragung ist nicht m\u00f6glich. \n<\/p>\n\n\n\n<p>(4) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene \nAbstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem \nentgegenstehen. \n<\/p>\n\n\n\n<p>(5) Die Wahl der Vorstand- und Beiratsmitglieder \nsowie der Kassenpr\u00fcfer erfolgt durch offene Abstimmung, soweit die \nMitgliederversammlung nicht anderes beschlie\u00dft. \n<\/p>\n\n\n\n<p>(6) Bei der Wahl der Vorstands- und \nBeiratsmitglieder ist im Falle von Stimmengleichheit ein zweiter \nWahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals \nStimmengleichheit, so entscheidet das Los. \n<\/p>\n\n\n\n<p>(7) Bei Satzungs\u00e4nderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.\n<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" style=\"text-align:center\"> \u00a7 14 <\/h3>\n\n\n\n<p>(1) Die Beschl\u00fcsse des Vorstandes und des Beirates \nsind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung sowie \nvom jeweils zu bestimmenden Schriftf\u00fchrer zu unterzeichnen. \n<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Von den Verhandlungen jeder \nMitgliederversammlung wird einer Niederschrift mit Teilnehmerliste \nangefertigt, die vom Versammlungsleiter und vom jeweils zu bestimmenden \nSchriftf\u00fchrer zu unterzeichnen ist. \n<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" style=\"text-align:center\">\u00a7 15 <\/h3>\n\n\n\n<p>(1) Die Aufl\u00f6sung der Gesellschaft erfolgt durch \nBeschluss der Mitgliederversammlung wobei drei Viertel der erschienenen \nstimmberechtigten Mitglieder f\u00fcr die Aufl\u00f6sung stimmen m\u00fcssen. \n<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Aufl\u00f6sungsgesch\u00e4fte einen Liquidator. \n<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Im Fall der Aufl\u00f6sung einer Sektion f\u00e4llt deren \nVerm\u00f6gen an die Internationale Heinrich-Sch\u00fctz-Gesellschaft, die es \nausschlie\u00dflich f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Zwecke zu verwenden hat. Im Fall der \nAufl\u00f6sung der Internationalen Heinrich-Sch\u00fctz-Gesellschaft f\u00e4llt deren \nVerm\u00f6gen an die Landgraf Moritz-Stiftung in Kassel, die es \nausschlie\u00dflich f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Zwecke zu verwenden hat. <\/p>\n\n\n<p><!--EndFragment--><\/p>\n<p><!--EndFragment--><br>\n<br>\n<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00a7 1 Die Internationale Heinrich-Sch\u00fctz-Gesellschaft e.V. f\u00fchrt die Aufgaben der Neuen Sch\u00fctz-Gesellschaft, die im Jahre 1930 auf Bl. 1509 des Vereins-Registers beim Amtsgericht Dresden eingetragen worden ist, fort. Ihr Sitz ist Kassel. Die Internationale Heinrich-Sch\u00fctz-Gesellschaft ist ein Verein im Sinne der \u00a7\u00a7 21 ff. 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